Das Geld und das Nichts

Renée Menéndez, langjähriger Leser und Kommentator auf bto, hat mich mit einem Beitrag kontaktiert. Darin möchte er den „Abschlussteil der geldtheoretischen ‚Trilogie‘ vorstellen, der noch einmal detailliert hervorhebt, was der Unterschied zwischen Geld- und Kreditschöpfung ist. Auch wenn der Aufhänger ein Vortrag von SNB-Präsident Jordan ist, läßt sich das Ganze ohne weiteres auf die Verhältnisse im Euro anwenden, mit dem Unterschied, dass in Euro-Land nur die ‚Banknoten‘ unbeschränkt gesetzliches Zahlungsmittel sind, während in der Schweiz auch die Verbindlichkeiten der SNB zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählen sollen.“ 

Ich habe mich sehr darüber gefreut. Hier ist der Beitrag zu einer äußerst wichtigen Diskussion:

Teil 1: Das Bargeld

Seit nun mittlerweile mehr als 10 Jahren wird über einen Vortrag von SNB-Präsident Jordan diskutiert, in dem auch ein Thema aufgegriffen wird, welches schon seit Jahrzehnten die Gemüter erhitzt. Es handelt sich hierbei um eine an sich widersprüchliche Redensart, die archaische Vorstellungen von alchemistischer Zauberkunst adressiert. Denn wenn von „Geld aus dem Nichts“ die Rede ist, wird gewissermaßen der alchemistische Traum der Schöpfung von Gold aus „niederen“ Materialien auf einmal zur Realität. Das Opus Magnum bestand seinerzeit aus der Transmutation von Nicht-Edelmetallen zu Gold, so daß sich aus heutiger Perspektive eher e contrario die Frage stellt, wie denn nach der ersatzlosen Aufhebung der Gold-„Deckung“ des Franken nunmehr die „Schöpfung“ von Geld ohne den Rückhalt von Gold (oder sonstigen Vermögensgegenständen) zu bewerkstelligen wäre.

Dabei ist bemerkenswert, daß in dem gesamten Vortrag die inkriminierte Vokabel „Nichts“ genau einmal vorkommt und zwar auf S. 6:

„Zweitens hat die SNB zudem von Gesetzes wegen das Recht, ausstehende Forderungen mit der Schöpfung von Franken sozusagen ‚aus dem Nichts‘ zu begleichen.  Man  spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass eine Zentralbank ‚Geld drucken‘ kann. Dank dieser autonomen Geldschöpfungsmöglichkeit, dem Notenmonopol, gerät die SNB nie in Liquiditätsengpässe. Muss die SNB z.B. einer Geschäftsbank einen auslaufenden SNB-Bill, d.h. eine eigene Schuldverschreibung, zurückzahlen, erfolgt dies einfach mit einer Gutschrift auf dem Girokonto der entsprechenden Bank. Die SNB kann auch umgekehrt – um die Liquidität im System zu vermindern – Wertpapiere wie SNB-Bills jederzeit neu ausgeben.“ Vgl.: Braucht die Schweizerische Nationalbank Eigenkapital?

Leider ist diese Passage des Vortrages von Jordan nicht von der didaktischen Klarheit gesegnet, die man sich bei einem derartigen Thema dringend wünschen würde. Denn mit den gewählten Formulierungen verbleibt der Sinn dessen, was genau mit dem “aus dem Nichts” gemeint sein soll, im Nebulösen. Dazu kommt noch, daß im zweiten Teil des Absatzes, wo man eigentlich eine Erläuterung der „Nichts-Schöpfung“ erwarten dürfte, von Gut- und Lastschriften die Rede ist, so daß man meinen könnte, die „Geldschöpfung aus dem Nichts“ hätte etwas mit der Gestaltung von Schuldverhältnissen zu tun. Dabei wird jedoch nicht wirklich klar, warum ausgerechnet Schuldverhältnisse, die aufgrund ihrer Konstruktion essentiell aus Schuldner-Gläubiger-Verhältnissen – und damit aus einer zweiseitigen Geschäftsbeziehung – bestehen eine Erklärung dafür liefern sollen, was denn diese “autonome Geldschöpfungsmöglichkeit” ausmacht. Denn autonomes Handeln ist hier zu verstehen als das nicht durch Weisung gebundene Vorbereiten und Ausführen von Handlungsoptionen, die durch Gesetz vorgegeben sind – die Abhängigkeit von einem Geschäftspartner, der maßgeblich zum Geschäftsabschluß beiträgt, paßt nicht dazu.

Vgl. auch Seite 7: Wie Geld durch die Zentralbank und das Bankensystem geschaffen wird

Der Starke ist am mächtigsten allein

Diese “autonome Geldschöpfungsmöglichkeit” beruht auf dem Recht der SNB zur Ausgabe von schweizerischen Banknoten (Art. 4 NBG), wobei “Ausgabe” NICHT die Ausgabe wie aus einer Gulaschkanone meint, sondern das damit begründete Recht, die Geldscheine, die ungenutzt im Kellertresor der SNB (oder wo auch immer) liegen, zu “umlaufberechtigtem” Geld deklarieren zu können. Der Schöpfungsakt ist ja nicht das physische Drucken von Geldscheinen, denn wenn die fertigen Geldscheine aus der Druckerei kommen, handelt es sich ja noch nicht um zum Umlauf zugelassenes Geld. Das wird es erst dann, wenn die SNB entscheidet die Registriernummern einer bestimmten Charge von Geldscheinen aus dem Kellerbestand in die Datenbank der zum Umlauf zugelassenen Geldscheine aufzunehmen. Diese Deklaration, daß ein Geldschein, der vorher keine rechtliche Bedeutung hatte nun durch den „Zulassungsvorgang“ zu dem gesetzlichen Zahlungsmittel aufgewertet wird, muß sich auch in der Finanzbuchhaltung niederschlagen, was dadurch geschieht, daß in der (Finanz-)Buchhaltung der “Emissionssatz” – Kasse an Notenumlauf – eingefügt wird, wodurch der SNB „frisches“ Bargeld zur Tilgung ihrer auf Herausgabe von Banknoten lautenden (Sicht-)Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Der Schöpfungsakt von neu zugelassenen Geldscheinen besteht aus diesen beiden technischen Vorgängen, die weder mit “Drucken” noch mit „Kredit“ etwas zu tun haben – allenfalls das Erscheinen der nunmehr gültigen Geldscheine (woher auch immer), die dann in die “Ausgangskasse” der SNB gelangen, wobei diese vorher noch nicht in der Kasse befindlich waren (und die vorher auch in keiner anderen Kasse gelegen haben) läßt die Metapher “aus dem Nichts” so halbwegs sinnvoll erscheinen.

Wichtig an dieser Stelle ist sich die Formulierung “autonome Geldschöpfungsmöglichkeit” noch einmal genauer anzusehen. Das “autonom” bedeutet nämlich, daß die SNB für die Geldschöpfung im Sinne einer Vorbereitung von Geldscheinen für den Umlauf KEINEN Geschäftspartner benötigt. Das heißt im Klartext, daß die Erzeugung des (neben den Münzen) einzigen existierenden Zahlungsmittels (dem WZG zum Trotz, Begründung in Teil 3) einzig und allein durch eine “einsame” Entscheidung des in der SNB dazu zuständigen Gremiums erfolgt. Diese Entscheidung wird gefällt, ausgeführt und dann ist das zum Umlauf zugelassene Geld da! Aus dem Nichts! Hervorgerufen wird eine solche Entscheidung zwar i.d.R. durch eine Bargeldanforderung einer akkreditierten Geschäftsbank, so daß es sich hierbei eher um eine reaktive Entscheidung, als um eine dispositive Entscheidung handelt, dennoch ist sie souverän (aufgrund der gesetzlichen Befugnis) und autonom in dem Sinne, daß keine Einwilligung eines Geschäftspartners dafür erforderlich ist. Wenn man so will ist die SNB die „Inauguratora“, welche allein kraft ihrer Befugnis das gesetzliche Zahlungsmittel aus der Retorte hebt. Voilá, das „Geld aus dem Nichts“ ist entzaubert!

Wenn das Bargeld nun in den Umlauf kommen soll, ist die SNB demgegenüber auf die Mitwirkung von Geschäftspartnern angewiesen, denn ohne ein zu erfüllendes Schuldverhältnis kann das Geld nicht in den Umlauf gelangen. Will eine Bank von der SNB Bargeld beziehen, muß sie ihr Optionsrecht auf Auszahlung, welches ihr aufgrund eines Guthabens auf dem Konto zusteht, konkretisieren und zu einer Forderung machen, der die SNB aufgrund eines bestehenden Zahlungsdienstleisterrahmenvertrages (ähnlich wie ein Girovertrag) nachkommen muß. Aufgrund dieser für die SNB (ohne ihre Mitwirkung) entstandenen konkretisierten Schuld ist sie verpflichtet gegen eine Lastschrift auf dem entsprechenden Konto der anfordernden Bank Geldscheine zu übergeben, so daß die frisch als umlaufberechtigt deklarierten Geldscheine von der Kasse der SNB in die Kasse der anfordernden Bank wandern und die Kasse der SNB wieder leer ist.

Daß das Bargeld nur dann in den Umlauf kommen kann, wenn die SNB eine Schuld hat, die auf die Herausgabe von Bargeld lautet, sollte nicht zu dem Fehlschluß verleiten, es handele sich hierbei um „Schuldgeld“. „Schuldgeld“ oder auch „Kreditgeld“ ist ein sinnfreier weil selbstwidersprüchlicher Begriff, denn kurz gesagt sind Schulden wie Kredite Rechtsverhältnisse zwischen (juristischen) Personen, während Geld das Objekt ist, welches die Tilgung von Geldschulden möglich macht. Es handelt sich daher um einen elementaren Beziehungsfehler, Kredit/Schuld einerseits und Geld andererseits in einem Substantivkompositum zu vereinen, weil die Schuld bzw. der Kredit einen bilateralen Verpflichtungszusammenhang darstellen, während dasjenige, was diese Schuldbeziehungen zum Erlöschen bringen kann, eine Sache sein muß, die in den Schuldbeziehungen bezeichnet zu sein hat. Dabei ist eine Sache etwas, woüber eigentumsrechtlich verfügt werden kann, deren Übergabe d.h. deren Eigentumsübergang geeignet ist das Schuldverhältnis aufzulösen:

  • So ist zum einen das Bargeld ja nicht selbst die Schuld, sondern das Schuldobjekt, an dem keine Schuld haftet, denn wie gesehen sind bei der Entstehung von zum Umlauf zugelassenen Bargeld keine Schuldprozesse zugegen. Das liegt daran, daß den emittierten Geldscheinen (seit der Aufhebung der Golddeckung) kein Forderungsinhalt zugeordnet wird, weswegen die Gegenbuchung „Notenumlauf“ – besser: Geldscheinumlauf – demzufolge auch keine Verbindlichkeit darstellen kann. (Das war in Goldwährungszeiten anders!) Von daher ist Bargeld – wie von einigen so schön formuliert wird – „schuldfrei geschöpft“!
  • Zum anderen ist das Eingehen von Schuldbeziehungen das genuine Grundprinzip der liberalen Marktwirtschaft, denn die Interaktion von Wirtschaftssubjekten erfolgt hier mit Hilfe von Verträgen, die aus frei geäußerten Willenserklärungen bestehen, bei denen sich die Vertragsparteien (selbst) verpflichten, Dinge, die in ihrem Eigentum stehen an den Vertragspartner zu übertragen, um dafür andere Dinge von dem Vertragspartner zum Eigentum zu erhalten. Diese Willenserklärungen erzeugen Schuldverpflichtungen, ohne die ein einvernehmlicher Eigentumsübergang nicht zustande kommen könnte. So wie der Bäcker bei einem Vertragsabschluß über Croissants eine Schuld hat Croissants zu übergeben, hat der Kunde die Schuld den vereinbarten Kaufpreis in Geld zu übergeben. Trotzdem würde niemand auf die Idee kommen von „Schuldcroissants“ zu fabulieren. Denn die Schuld haftet nicht irgendwie an den Croissants, sondern ist Ergebnis eines abgeschlossenen Vertrages, bei dem die Croissants und das Geld die im Vertrag bezeichneten Objekte sind, deren Übergabe die jeweiligen Schuldverpflichtungen zu tilgen vermögen. Denn genauso wie ein Croissant fähig ist eine „Croissantschuld“ über einen Croissant zu tilgen, kann ein 10 CHF Geldschein eine 10 CHF Geldschuld tilgen. (Das ist denn auch der Unterschied zu einer Tauschwirtschaft, die durch den Tausch von Werten charakterisiert ist, denn in einer Marktwirtschaft werden die vertraglich definierten Objekte zur Tilgung der jeweiligen Vertragsschuld übergeben – ob die Sache einen Wert hat oder nicht, ist dabei völlig belanglos, ein Preis genügt.)

Die Befugnis der SNB, das Medium zur (Geld-)Schuldentilgung aufgrund eines hoheitlichen Aktes emittieren zu können, wobei es für das potentielle Volumen, welches emittiert werden kann, keine definierte Obergrenze gibt, macht die SNB zu einer Zentralbank. Das Bargeldemissionsrecht ist der ultimative Grund dafür, daß die SNB ihre (Giro-)Verbindlichkeiten jederzeit in nicht beschränkter Höhe mit Geldscheinen tilgen kann, die für sie KEINE Verbindlichkeit erzeugen (weswegen es auch nie einen „run“ auf die SNB hinsichtlich CHF geben wird). Da die Emission der Geldscheine keine Verbindlichkeiten generiert und die Geldscheine auch nicht mit einem Forderungsinhalt ausgestattet sind, (auch wenn es noch Verfechter dieser vergangenen Epoche gibt, die das immer wieder als für die Gegenwart gültig behaupten) ist es auch nicht erforderlich, die Emission von Geldscheinen in irgendeiner Weise zu besichern – eine Vorstellung die immer noch dem Irrglauben daran, daß heutiges Geld einen „Wert“ beinhalten oder mit irgendwas „unterlegt“ sein müßte, geschuldet ist. Für eine nicht-existente Verbindlichkeit muß niemand irgendwelche Aktiva vorhalten! Dabei ist das Entscheidende nicht das „Wertversprechen“, sondern die Funktion eines Geldscheins, nämlich bei Übergabe eine Schuld tilgen zu können. Diese Eigenschaft der Schuldentilgungsfähigkeit wird dem Geld aber nicht von der SNB verliehen, sondern vom WZG Art. 3 No. 2, wonach Einwendungen gegen eine Schuldentilgung mittels CHF-Noten nicht möglich sind. Dieser fehlende Wertinhalt ist auch der Grund dafür, daß die SNB keine Vorkehrungen für eventuelle Kaufkraftschwankungen der emittierten Geldscheine treffen muß. Denn die Schuldentilgungsfähigkeit eines 10 CHF Geldscheines ist genau der Betrag 10 CHF und nicht ein einziger Rappen mehr oder weniger, ob sich nun ein wie auch immer gemessenes Preisniveau geändert hat oder nicht.

Die Schöpfung von Geld auf eine autonome Art und Weise erledigt ganz nebenbei einen Lieblingsinterpretationsfehler, der vielfach in geldtheoretischen Diskussionen auftaucht, nämlich den Fehlschluß, daß Geld aus einem Kredit entstehen würde. Da ein Kredit ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien darstellt, bei dem die eine Seite verspricht sofort Geld zu liefern, während die andere Seite verspricht Geld nach einem Zahlungsplan zu zahlen, läßt sich schon prima vista nicht erkennen, wie aus gegenseitig abgegebenen VERSPRECHEN Geld zu ZAHLEN auf einmal Geld ENTSTEHEN sollte. Es ist nicht erforderlich, Bemühungen auf die Rechtfertigung solcher Theorien zu verwenden. Vielmehr ist es nützlich sich klarzumachen, daß Geld bei Kreditverträgen das Vertragsobjekt ist, dessen Existenz bereits gegeben sein muß, damit überhaupt ein Kreditvertrag darüber abgeschlossen werden kann. (Damit ist ebenfalls ganz nebenbei das Henne/ Ei – Problem zwischen Geld und Kredit abschließend geklärt!) Allgemein gesagt muß bei der Vereinbarung über eine Schuldbeziehung sichergestellt sein, daß auch ein eindeutig definiertes Schuldobjekt (Kaufmann von Venedig!) existiert, welches geeignet ist, die vereinbarte Schuld tilgen zu können. Dieses Objekt mit dem die Tilgung von Geldschulden möglich ist wird durch Emission von der SNB erzeugt – ohne Schulden, ohne (wesentliche) Kosten, einfach so! Und mit diesem – einfach so – erzeugten Bargeld, kann die SNB ihre Sichtverbindlichkeiten gegenüber den Geschäftsbanken, die grundsätzlich die Herausgabe von Bargeld erzwingen können, vollständig bis zum letzten Rappen erfüllen.

Das Bargeldemissionsrecht, d.h. die unbeschränkte autonome (Bar-)Geldschöpfungsmöglichkeit, ist letztlich auch der Grund dafür, daß das WZG die Verbindlichkeiten der SNB zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklären will, obwohl jedermann klar sein dürfte, daß selbst (Zentral-)Banken nicht mit ihren Verbindlichkeiten ZAHLEN können – es sei denn, man hält das Versprechen (irgendwann) zu zahlen schon für eine Zahlung! (Im WZG steht ja auch nicht, daß die „auf Franken lautenden Sichtguthaben“ (d.h. eine bloße Gutschrift) eine Zahlung darstellen, sondern „an Zahlung“ (= an Stelle einer Zahlung) zu nehmen/ zu akzeptieren sind, was bedeutet, daß VERTRAGschulden der SNB damit erfüllt werden können, OHNE daß die vereinbarte Gegenleistung damit erbracht worden wäre. Funfact: im vorausgehenden Satz bedeutet „an Zahlung“ demgegenüber tatsächlich eine Zahlung!) Im Fall der SNB gilt aber nun, daß ihre Sichtverbindlichkeiten uneingeschränkt in den von ihr in beliebiger Höhe emittierbaren Geldscheinen ausgezahlt werden können und es wegen des oben angeführten unlimitierten Rechts zur (Bar-)Geldschöpfung kein Liquiditätsrisiko in Bezug auf die Giroverbindlichkeiten der SNB gibt (Giovanoli 1993). DESWEGEN (und nicht weil es im WZG so steht) sind die (schwebenden) Verbindlichkeiten der SNB SO GUT WIE Bargeld – obwohl Verbindlichkeiten, die grundsätzlich Teil einer zweiseitigen Schuldbeziehung sind (Forderung <=> Verbindlichkeit, eine bijektive Abbildung), hier: (nicht verbriefbare) Dauerschuldverhältnisse, kein Zahlungsmittel sein können. Es hilft halt nicht, wenn das WZG die Forderungsseite (oder doch die Verbindlichkeitsseite?) des Schuldverhältnisses zum Zahlungsmittel erklärt – denn die Einheit des Schuldverhältnisses von Forderung und Verbindlichkeit kann man auch per Gesetz nicht aufbrechen.

Teil 2: Die Schuldverhältnisse

Was man sich immer wieder klarmachen sollte ist die Tatsache, daß wenn eine Bank einen Kredit vergibt, es sich dabei um einen Vertrag handelt, welcher gegenläufige Versprechen beinhaltet, entweder auf Anforderung (Zahlungspflicht: Bank) oder nach einem bestimmten Zeitplan (Zahlungspflicht: Kreditnehmer) Geld zu zahlen. Man kann einen solchen Vertrag als Verknüpfung eines Kassaversprechens mit einem (zeitlich gestaffelten) Terminversprechen beschreiben, bei dem es zunächst einzig und allein um die Willenserklärungen der Beteiligten geht, derartige Geldzahlungen zu leisten. Im Grunde genommen kann ein solcher Vertrag von jeder Person des Geschäftslebens abgeschlossen werden, wobei die Parteien, die sich einigen müssen, sich auch gleichrangig gegenüberstehen. Diese Gleichrangigkeit ist im Prinzip auch zwischen einer Geschäftsbank und einem Kreditnehmer gegeben, solange es sich dabei um die Phase der Verhandlung der Kreditkonditionen handelt.

Nun ist aber bei den Vertragskonditionen regelmäßig ein Passus enthalten, daß die Umsetzung dieses Kreditverhältnisses unter dem Dach eines Zahlungsdienstleisterrahmenvertrages (aka Girovertrag) abgewickelt werden soll. Ein derartiger Vertrag weist einige Besonderheiten auf, nämlich insbesondere die, daß die „normale“ Abwicklung von Leistung und Gegenleistung durch ein davon abweichendes spezifisches Arrangement ersetzt wird. Normalerweise würde dem Vertragsabschluß unmittelbar die Erfüllung der geschuldeten Leistung folgen, wie man es aus den Geschäftsüblichkeiten des Wirtschaftslebens kennt.

  • Dabei wäre die Leistung des (zeitlich gesehen) Erstverpflichteten – der Bank – aus einem Kreditvertrag die unmittelbare Erfüllung der zugesicherten Leistung. Die Bank müßte also Bargeld (denn über ein anderes gesetzliches Zahlungsmittel verfügen Banken gegenüber privaten Kunden an dieser Stelle nicht) übergeben, was in diesem Zusammenhang bedeutete, daß der Kreditnehmer nicht aktiv werden muß und er seinen Anspruch aus dem Kreditvertrag unmittelbar in Empfang nimmt. Die erste Konsequenz aus der (Giro-)Klausel im Kreditvertrag ist damit, daß die von der Bank zu erbringende Leistung, die “normalerweise” eine Bringschuld des Erstverpflichteten (d.h. eine Übertragung (sic.!) von gesetzlichen Zahlungsmitteln) wäre durch die Verwendung eines Kreditkontos in Verbindung mit einem Girokonto zu einer sog. Holschuld wird. Die „normale“ Vertragsabwicklung wird durch die Verschiebung der Geldleistungsverpflichtung von der Vertragsebene auf die Zahlungsverkehrsebene aufgehoben, so daß nun der Kreditnehmer aktiv werden muß, wenn er seinen „Anspruch aus der Gutschrift“ umsetzen will.
  • Diese Umwidmung der Bringschuld zu einer Holschuld hat eine weitere sehr interessante Konsequenz, daß nämlich die Bank ihren Leistungsteil aus dem Kreditvertrag (!) bereits dadurch erfüllt, indem sie dem Kreditnehmer eine Gutschrift erteilt. Die Bank verlagert damit ihre Verpflichtung zur Leistungserbringung von der gleichrangigen Ebene des Vertragsrechts auf die Ebene des Zahlungsdienstleisterrechts, auf der sie kurios genug im Grunde genommen “nur” noch der Erfüllungsgehilfe des Kreditnehmers ist – soweit es die Frage der Auskehrung des vereinbarten Kreditbetrages betrifft. (Das betrifft die Phase, in welcher die Bank Schuldner des Kreditnehmers ist, sobald sie dann zum Gläubiger geworden ist, wird die Verhaltensweise von Banken auf einmal erheblich unangenehmer!) Während also der Kreditvertrag seitens der Bank durch die Erteilung einer Gutschrift erfüllt ist (Vertragsebene), ist die Zahlung, zu der sich die Bank verpflichtet hat noch nicht erfüllt (Zahlungsverkehrsebene), denn dazu muß die Bank erst auf die Anweisung des Kreditnehmers warten.
  • Diese Unterscheidung von Vertrags- und Zahlungsverkehrsebene hat ganz interessante Aspekte hinsichtlich der Frage, wie bzw. auf welche Weise sich die Erfüllung von finanziellen Vertragsbeziehungen vollzieht. Da wäre zum einen die Erfüllung des Kreditvertrages, die durch eine Gutschrift erfolgt. Nun ist eine Gutschrift zum einen lediglich eine Absichtserklärung, auf der anderen Seite wird dadurch der Kreditvertrag erfüllt. Es handelt sich somit hierbei um eine Leistung an Erfüllung statt, wobei „an Erfüllung statt“ bedeutet, daß die eigentlich geschuldete Leistung durch eine „Ersatzleistung“ substituiert wird. Die Konsequenz aus dieser „Ersatzleistung“ ist, daß der Vertrag durch die Annahme dieser Ersatzleistung vollständig erfüllt ist und damit hinsichtlich des zugrundeliegenden Vertrages eine finale Tilgungswirkung erzeugt wird. Während aber auf der Vertragsebene die Gutschrift schuldbefreiend wirkt, ist auf der Zahlungsverkehrsebene noch keine Leistung erbracht worden. Daraus folgt, daß auf dieser Ebene dieselbe! Gutschrift lediglich eine Leistung „erfüllungshalber“ darstellt, denn der Gläubiger ist gehalten sich daraus Befriedigung zu verschaffen. Eine Leistung „erfüllungshalber“ läßt also das zugrundeliegende (neu entstandene) Schuldverhältnis unangetastet solange bis durch Erfüllung (Entschuldungserfolg oder Auszahlung) auch auf der Zahlungsebene die finale Tilgungswirkung erfolgt ist.

Was man also bei der Behandlung und der Abwicklung von Kreditverhältnissen immer berücksichtigen muß ist der Wechsel der Rechtsebene,  von der Vertragsebene hin zur Zahlungsverkehrsebene. Durch diese Verschiebung erfüllt die Bank auf ihrer Seite den Kreditvertrag, indem sie eine Gutschrift erteilt, ohne daß die dazugehörige Leistung, die sie erst auf der Zahlungsverkehrsebene erfüllen muß, bereits erbracht wäre. Das ist im Grunde das eigentliche Wesen der Gutschrift, daß sie nämlich den Kreditnehmer dazu verpflichtet aktiv zu werden, damit er seinen sog. „Anspruch aus der Gutschrift“ umsetzen kann.

Was „Geldschöpfung aus dem Nichts“ NICHT ist

An genau dieser Stelle wird aber nun oftmals das Zahlungsversprechen in der Form der Gutschrift für die Erfüllung gehalten, denn das Auftauchen der Gutschrift auf dem Kontoauszug wird von dem Kreditnehmer als “Das Geld ist angekommen!” fehlinterpretiert. Hier wird nämlich das Verfügungsrecht über eine Sache, die sich bislang weder im Besitz noch im Eigentum des Kreditnehmers befindet, bereits dahingehend gedeutet, daß man das Geld ja nun erhalten hätte und gedanklich bereits als eigenes (bereits vorhandenes) Vermögen ansieht. Aus DIESEM Denkfehler machen nun die “Geldsystemspezialisten” die Behauptung, daß die Bank durch eine bloße Gutschrift “Geld aus dem Nichts” erschaffen hätte, wobei sie sich nicht davor scheuen solche semantischen Billigtricks wie “loans make deposits” zu verwenden, um dem geldtheoretisch nicht sattelfesten Manipulationsopfer zu suggerieren, es hätte eine “Schöpfung” von Geld aufgrund eines „sittenwidrigen Bankenprivilegs” stattgefunden. (Z.B. BoE Seite 16) In Wahrheit ist jedoch nichts weiter passiert, als daß die Bank ihre Zahlungsverpflichtung, die sie eigentlich als Bringschuld erbringen müßte, auf eine Ebene verlagert, in der sie erst auf Anweisung des Kreditnehmers zahlungspflichtig wird (deposit) und damit die eigentliche Zahlung noch aussteht. Das was für den Kreditnehmer so aussieht, als wäre das schon sein Vermögen (was auch nicht gänzlich falsch ist, weil er ja darauf immerhin ein Verfügungsrecht besitzt, wobei man natürlich immer im Hinterkopf haben muß, daß man “auf der Forderung auf ein Pferd nicht reiten kann”), ist für die Bank ganz schnöde eine schwebende Verbindlichkeit (die nicht unmittelbar, sondern erst „irgendwann“ auf Anforderung zu erfüllen ist), was aber diese Geldsystemkritiker nicht daran hindert ein Schuldverhältnis (welches nur durch eine Geldzahlung getilgt werden kann) schon mal als „Geld“ anzusehen. Für die Behauptung: „Geld (im Sinne von Zahlungsmittel) entsteht aus der Kreditvergabe der Banken.“ finden sich jede Menge Beispiele – das Spektrum dieses Irrtums ist fast universell. Diese krasse Fehleinschätzung ist darin begründet, daß Menschen oftmals nicht genau genug differenzieren und etwas, worüber sie lediglich ein Options- bzw. Dispositionsrecht besitzen schon als ihrem Vermögen zugehörig betrachten, obwohl erst rechtserhebliche Anweisungen (die Ausübung der Option) zu Vorgängen führen können, die dann Besitz und Eigentum (oder Entschuldung) begründen. (Die Kaupthing-Kunden haben diesen Unterschied auf die harte Tour begreifen müssen.)

Es ist nützlich sich die Anatomie dieses Fehlschlusses noch einmal genau anzusehen: in einer Hinsicht ist ja eine Gutschrift tatsächlich eine Erfüllung, denn durch eine Gutschrift wird seitens der Bank der Kreditvertrag vollständig erfüllt. Diese merkwürdige Tatsache wird dadurch erklärlich, daß die eigentliche Zahlungsleistung erst auf der Zahlungsmittelebene erfolgt, wobei die Verpflichtung auf der Zahlungsmittelebene die Verpflichtung auf der Vertragsebene vollständig ersetzt. Was aber für die Bank die Erfüllung ihrer vertraglichen Schuld darstellt ist für den Kreditnehmer noch nicht zur Erfüllung geworden (und muß von der Bank auch erst noch materiell erfüllt werden). Diese Differenz wird aufgrund der emotionalen Disposition, Forderungen gegen eine Bank für Zahlungsmittel zu halten, dann auch schlichtweg übersehen. Dabei ist die Bank nach Erteilung einer Gutschrift überhaupt erst in der Lage ihrer Zusage nach Lieferung (oder Verfügung) von gesetzlichen Zahlungsmitteln nachzukommen. Im Grundsatz erbringt die Bank ihre Leistung unter Zuhilfenahme des ihr zur Verfügung stehenden Zentralbankgeldes, über welches sie aus irgendeinem Rechtsgrund verfügen kann – ein Kreditvertrag mit einem Privatkunden ist jedenfalls kein Rechtsgrund, aufgrund dessen einer Bank auf einmal mehr Zentralbankgeld zur Verfügung stehen würde. Es ist wohl so, daß ein Großteil der geldtheoretischen Konfusionen dadurch zustande kommt, daß die Ebenen, auf denen sich die unterschiedlichen Funktionalitäten abspielen, in der Regel überhaupt nicht wahrgenommen werden. Anders kann man die Hingabe, mit der sich einschlägige Bewegungen daran machen, die erklärte Absicht zahlen zu wollen – d.h. eine Gutschrift – bereits als „Geld“ definieren zu wollen, nicht erklären. Die schnöde Wahrheit dabei ist wohl, daß es den meisten Menschen schwerfällt, den Unterschied von Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft zu verstehen, geschweige denn verständig erläutern zu können.

So wird ganz praktisch erst durch eine Anweisung (eine einseitige (!) empfangsbedürftige Willenserklärung) an die Bank, daß eine gewisse Menge Geld auszuzahlen ist der Zustand begründet, daß das ausgezahlte Geld dann tatsächlich als Eigentum im Portemonnaie in Erscheinung tritt. Analog dazu wird erst durch die Anweisung an die Bank, daß eine gewisse Menge Geld transferiert werden soll der Zustand begründet, daß dem Anweisenden ein Entschuldungserfolg zugute kommt. Die Bank ist ganz im Sinne von Holschulden erst einmal anzuweisen, daß sie eine Verfügung von Geld durchzuführen hat. Ohne diese Anweisung würde das Geld weiterhin bei der Bank verbleiben, so daß ein Kontoauszug im Haben (der eine schwebende Schuld der Bank anzeigt) lediglich die Option bietet, eine derartige Anforderung auf den Weg bringen zu können. Eine Gutschrift ist daher eine Absichtserklärung der Bank entweder (Zentralbank-)Geld – Bargeld – am Geldautomaten auszuzahlen oder (Zentralbank-)Geld dazu zu verwenden, einem vom Anweisenden bezeichneten Zahlunganspruchsberechtigten einen Zuwachs seines Kontostandes zukommen zu lassen. In beiden Fällen ist das von der Bank zur Ausführung dieser Anweisung benötigte (Zentralbank-)Geld etwas, was ausschließlich von der Zentralbank emittiert (bzw. per Gutschrift in Aussicht gestellt) wird. Eine Gutschrift als „Geldschöpfung aus dem Nichts“ mißzuinterpretieren resultiert aus der Ignoranz den verschiedenen Rechtsebenen gegenüber, auf denen der Geschäftsverkehr einerseits und der Zahlungsverkehr andererseits abgewickelt werden. Darüber hinaus wird einfachheitshalber schlichtweg unterschlagen, daß das zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen erforderliche Erfüllungsmittel einzig und allein und ausschließlich von der SNB emittiert wird, so daß die „moderne“ Sichtweise, die Banken würden durch eine Kreditvergabe „Geld schöpfen“ können, den Schein (der Gutschrift) mit dem Sein (des genuinen gesetzlichen Zahlungsmittels) verwechselt – offensichtlich ist das Adjektiv „modern“ nicht wirklich zutreffend.

Befördert wird der Irrtum eine Gutschrift bereits als „Geld“ anzusehen dadurch, daß die Definition des sog. „Geldmengenaggregats“ M1 eine Gutschrift als eine Erhöhung der „Geldmenge M1“ interpretiert, weil ja schließlich die „Einlagen“ sich erhöht hätten. Dies ist soweit richtig, als es die Definition von „M1“ betrifft, nicht richtig ist daraus zu schließen, daß damit mehr Geld im Sinne von Zahlungsmitteln vorhanden ist, denn um ihre (schwebenden) Verbindlichkeiten zu erfüllen, muß eine Bank wenn sie aufgrund dieser Gutschrift (ein Passivum) eine Anweisung auf Zahlung erhält Zentralbankgeld (ein Aktivum) benutzen, um dieser Anweisung nachzukommen. Mit ihren Schulden (=den Guthaben des Kreditnehmers/ Bankkunden) braucht eine Bank wenn es um die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht geht, nicht anzukommen, auch wenn immer wieder mal geschrieben wird, daß „Guthaben“ als Zahlungsmittel verwendet werden können. Der Grund für dieses Durcheinander liegt u.a. darin, daß die konventionellen Geldmengenkonzepte Mxyz notgedrungenerweise als eine sog. Proxy-Variable konstruiert werden müssen, die so etwas wie das „volkswirtschaftliche Nachfragevolumen“ abbilden soll, welche die „Geldseite“ der Ökonomie theoretisch zu erfassen versucht. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht von vornherein falsch, hat aber den Nachteil, daß diese Geldmengenaggregate aus inkommensurablen Bestandteilen zusammengesetzt sind, weil eine Menge aus Bargeld und Schuldverhältnissen nicht wohldefiniert sein kann – das ist etwa das bekannte Beispiel von Äpfel und Birnen, die zusammengemischt Obstsalat, aber keine eindeutig definierte Menge ergeben können, auch wenn beide Früchte der Kategorie „Obst“ angehören. Denn Bargeld ist eine Sache im sachenrechtlichen Sinne, die durch Einigung und Übergabe eigentumsrechtlich übertragen werden kann, während monetäre Schuldverhältnisse eine Rechtsbeziehung darstellen, die nur durch eine Zahlung aus der Welt geschafft werden können (auch Auf-/Verrechnung im clearing ist eine Zahlung). Eine Geldmenge vereint demnach Schuldverhältnisse (die nur durch ein Erfüllungsmittel getilgt werden können) einerseits sowie eben das zur Tilgung notwendige Erfüllungsmittel andererseits zu einem widersprüchlichen Begriff. Ein derartiges Konzept mag für bestimmte Zwecke statistisch verwendbar sein, analytisch gesehen ist es ein Desaster. Ähnlich gelagert ist der Fall, wo die sog. multiple Kreditschöpfung als „Geldmultiplikator“ fehlinterpretiert wird, weil die o.g. Vorstellung, „Einlagen“ – also schwebende Verbindlichkeiten von Banken – seien ja wegen der Zugehörigkeit zur „Geldmenge M1“ eben „Geld“ dazu verleitet, das Wachstum des Kreditvolumens als Erhöhung des Zahlungsmittelvolumens zu deuten – obwohl lediglich eine Zunahme der Schuldverhältnisse – also eine Zunahme der Zahlungsversprechen – stattgefunden hat, wobei sich die anfängliche Menge an Zentralbankgeld um keinen einzigen Rappen verändert hat.

Teil 3: Das Zentralbankgeld

Im Unterschied zur alchemistischen Hexenküche hat man es bei der Geldschöpfung im eigentlichen Sinne mit vergleichsweise nüchternen Vorgängen zu tun, die es in keiner Weise nötig haben mystifiziert zu werden. Denn Geldschöpfung als Vorbereitung von Geldscheinen für deren Inumlaufbringung ist ein nüchterner Verwaltungsakt, dem nie und nimmer ein mystischer Charakter zukommt. Man könnte auf die Idee kommen, daß die blumige Darstellung dieses Vorganges darin begründet ist, daß Zentralbanken es nicht so gerne sehen, wenn ihre genuine Funktion zu sehr in den Focus öffentlichen Interesses gerückt wird. Anders ist es kaum zu erklären, warum den Vertretern der lustigen Vollgeld-Ini nicht von vornherein entgegengehalten worden ist, daß sie den Geschäftsbanken etwas verbieten wollen, was diese überhaupt nicht tun können, nämlich durch Kreditvergabe „Geldschöpfung“ zu betreiben.

Man muß allerdings in diesem Zusammenhang die Verantwortung der (vorbereitenden) Gesetzgebung als mitursächlich dafür sehen, daß derartig abstruse Vorstellungen es sogar bis zu einem Referendum geschafft haben, obwohl schon aus logischen Gründen selbst bei einer Annahme die Umsetzung dieses Ansinnens nicht möglich gewesen wäre. In der vorbereitenden Botschaft im Vorlauf zur Verabschiedung des WZG wird ausdrücklich behauptet: „Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank stellen in gleicher Weise wie Banknoten Verpflichtungen der Zentralbank dar.“ (Botschaft S. 7270) Während diese Aussage für die Sichtguthaben korrekt ist, weil ja jede Forderung mit einer Verbindlichkeit korrespondiert der auch ein exakt definiertes Schuldentilgungsmittel zugeordnet ist, ist diese Aussage hinsichtlich der „Banknoten“ nur dann korrekt, wenn mit Banknoten genau diejenigen Banknoten gemeint sind, die zu Zeiten der Golddeckung des Schweizer Frankens in Umlauf waren. Das wird kurz zuvor ausdrücklich bekräftigt: „Banknoten dagegen waren dem Verfassungsgrundsatz nach kein Geld im Rechtssinne, sondern verkörperten einen Anspruch auf Geld in Form von Goldmünzen oder Goldbarren (Art. 21 NBG).“ (Botschaft S. 7262) Es erweist sich somit, daß bei der Vorbereitung zur Verabschiedung des WZG der gewandelte Charakter des Bargeldes als nicht (mehr) eine Forderung beinhaltendes Zahlungsmittel nur unzureichend berücksichtigt worden ist. Auch wenn man das den Verfassern nicht zum Vorwurf machen kann, weil auch die Geldtheorie bei derartigen Dingen manchmal zu abstrusen Erklärungen neigt, führt jedoch das Ergebnis, daß ein Schuldverhältnis zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel deklariert wird, weil die Gleichsetzung von (forderungslosen) Banknoten und Verbindlichkeiten der SNB diesen Schluß nahelegt, zu einem Widerspruch in sich. Daß sich dieser Widerspruch so lange halten kann liegt letzten Endes daran, daß wie gesagt, die emotionale Disposition, Schuldverhältnisse („Geld in der Form von Guthaben“) für Zahlungsmittel zu halten, dieser Art von Argumentation Vorschub leistet.

Letzteres betrifft in gewisser Weise auch das/die Zentralbankgeld(menge), weil schon deren Definition nach der Aufhebung der Goldbindung zwei inkommensurable Dinge unbesehen in einen Topf rührt. Vor diesem Zeitpunkt waren Banknoten und Bankguthaben noch kommensurable Dinge, denn Bankguthaben waren nicht verbriefte Forderungen auf das Zahlungsmittel Gold, während die Banknoten ebenfalls einen Anspruch auf Gold darstellten, wobei es sich hierbei um die verbriefte Variante handelte. (Daraus entstand die auch heute noch vertretene Ansicht, Banknoten seien eine Verpflichtung der Zentralbank. Für Banknoten im ursprünglichen Sinne trifft das zu, für Geldscheine = Banknoten ohne Forderungsinhalt nicht!) Zentralbankgeld verstanden als Banknoten und (Zentralbank-)Guthaben waren früher lediglich andere Formen (sic!) von Forderungen auf Gold, aber ihre funktionale Wirkmächtigkeit ist dieselbe. Dies änderte sich nach der Aufhebung der Goldbindung, wodurch die Bankguthaben einerseits und die Geldscheine andererseits eine divergente Entwicklung nahmen. Bankguthaben sind seitdem nicht mehr Forderungen auf Gold, sondern auf Geldscheine, während Geldscheinen überhaupt kein Forderungsinhalt mehr zugemessen wurde und deren Emission demzufolge auch keine Verbindlichkeit begründen kann. Damit spaltete sich die funktionelle Einheit von Bankguthaben und Banknoten (beides waren seinerzeit Forderungen) auf und es entwickelte sich die heutige Dualität von Schuldverhältnis und Erfüllungsmittel:

  • Bargeld ist unbestrittenerweise ein Zahlungsmittel und damit eine Sache im rechtstechnischen Sinne, denn dessen Übergabe kann eine Geldschuld final tilgen.
  • Demgegenüber ist eine Kreditvergabe bzw. eine Gutschrift WEDER Geld NOCH Geldschöpfung, denn eine Absichtserklärung (Bar-)Geld zahlen/transferieren zu wollen ist weder eine Emission von Zahlungsmitteln noch eine Zahlung, sondern ein Schuldverhältnis. Schuldverhältnisse zeichen sich aber nun mal gerade dadurch aus, daß die darin bezeichnete Leistung noch nicht erbracht worden ist. Dabei sind diese Schuldverhältnisse durch einen Erfüllungsinhalt definiert, der nicht das Schuldverhältnis selbst sein kann.
  • „Zentralbankguthaben“ im Sinne einer Verbindlichkeit der SNB sind und bleiben Schuldverhältnisse selbst dann wenn das unlimitierte Emissionsrecht der SNB jederzeit eine Erfüllung in dem Zahlungsmittelstandard „Geldschein“ garantiert.

Hier gilt wieder die o.a. Unterscheidung von Vertragsrecht und Zahlungsverkehrsrecht, denn eine Gutschrift kann zwar einen Vertrag finalisieren, ohne daß deswegen auch die vereinbarte Gegenleistung, d.h. die Zahlung von Geld, bereits zwingend geleistet sein müßte. Dieses Konstrukt, einen Vertrag finalisieren zu können, wobei gleichzeitig der Gläubiger lediglich ein Optionsrecht erhält, welches er nach Gutdünken ausüben kann ist eine der interessantesten Entwicklungen, die es in der praktischen Geldwirtschaft gegeben hat. Denn das, was üblicherweise bei einem unmittelbaren Tausch erforderlich wäre, ist nunmehr deswegen entbehrlich, weil die Akzeptanz eines Optionsrechtes den Gläubiger davon befreit, unmittelbar über das ihm zustehende Geld disponieren zu müssen. Damit verschafft die Nichtzahlung der Banken durch das Instrument der Gutschrift der Wirtschaft eine Elastizität, welche die Überbrückung von Zahlungsnotwendigkeiten ermöglicht. Eine Gutschrift ist – trotz ihrer genuinen Ambivalenz gleichzeitig eine Leistung an Erfüllung statt UND eine Leistung erfüllungshalber zu sein – ein intelligentes Hilfsmittel, um Zahlungsnotwendigkeiten an die realen Bedürfnisse anzupassen. Es sind also weniger die „double coincidence of wants“, welche durch den Zahlungsverkehr in Einklang gebracht werden, sondern der Rhythmus der Zahlungsbedürfnisse, die durch das Instrument der Gutschrift auf eine unbestimmte Zeit verschoben werden können, ohne daß man unmittelbar mit dem genuinen Zahlungsmittel in Kontakt treten muß. Man muß nicht sofort über das Geld disponieren, wenn man eine Gutschrift erhält, sondern kann durch die Option, Zahlungsweisungen erst später auf den Weg bringen zu können, die Verwaltung/ Verwahrung(?) von Geld der Bank überlassen, die ja nicht zu unrecht deswegen auch als Zahlungsdienstleister bezeichnet wird.

Von daher gibt es auch ein caveat hinsichtlich der Verbindlichkeiten von Zentralbanken, denn deren Zahlungszusagen sind wie bei „normalen“ Geschäftsbanken auch, Versprechen Zentralbankgeld (im Sinne von Geldscheinen) zu zahlen (oder für einen Entschuldungserfolg zu sorgen). Dabei ist es grundsätzlich notwendig zu unterscheiden, ob es sich bei Kontooperationen um eine Zahlung (Belastung), oder ein Zahlungsversprechen (Gutschrift) handelt. Wie gesehen können Zahlungsversprechen Verträge finalisieren, bei denen die Gegenleistung aufgeschoben ist, d.h. Zahlungsversprechen (durch Gutschriften) sind Entschuldungsmittel hinsichtlich von Vertragsverhältnissen. Nun ist aber diese „Zahlungsmitteleigenschaft“ von (Zentralbank-)Geldschulden aus dem WZG, die auf der Vertragsebene durchaus ihre Berechtigung hat dann nicht mehr wirksam, sobald man sich auf der Zahlungsverkehrsebene befindet. Denn wenn es um die Auszahlung von Bargeld aufgrund einer dementsprechenden Anforderung einer Geschäftsbank geht, handelt es sich nicht mehr um eine Forderung der Vertragsebene, die durch eine Gutschrift ausgeglichen werden kann, sondern um eine Operation innerhalb der Zahlungsverkehrsebene, wo es um die Nutzung des bereits Gutgeschriebenen (Anspruch aus der Gutschrift) geht. Auf dieser ist die Einlösung des Zahlungsversprechens durch eine Gutschrift nicht mehr möglich. Das hat zur Folge, daß die „Zahlungsmitteleigenschaft“ von Sichtguthaben/ Sichtverbindlichkeiten aus dem WZG in diesem Fall nur noch eine unwirksame weil unmöglich umzusetzende gesetzliche Klausel ist, denn die Zahlungsmittelebene erzwingt in diesem Fall die unmittelbare Verwendung des ultimativen Entschuldungsmittels – des Bargeldes. Man kommt dabei analog auf die Formel, daß Zahlungen (mit Geldscheinen) das Entschuldungsmittel hinsichtlich von Zahlungsversprechen sind! Sobald man diese Differenz einmal geblickt hat wird klar, warum die kreditäre „Geldschöpfung aus dem Nichts“ lediglich auf einem simplen Denkfehler beruht, während die wahre Schöpfung des gültigen Zahlungsmittels eine souveräne und autonome Angelegenheit der dazu hoheitlich befugten SNB ist und bleibt – wenn nicht doch noch irgendwann DAS absolute Alleinstellungsmerkmal von Zentralbanken – die Bargeldemission – abgeschafft wird.

 

Literatur:

Mario Giovanoli, Bargeld — Buchgeld — Zentralbankgeld: Einheit oder Vielfalt im Geldbegriff? in: Festschrift für Beat Kleiner, Banken und Bankrecht im Wandel, Zürich 1993

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1999/1_7258_6536_6201/de