Was ist Giralgeld?

Renée Menéndez, promovierter Volkswirt mit Forschungsinteressen in Geldtheorie, ökonomische Simulationen und Fintech und regelmäßiger Kommentator auf diesen Seiten, hat mir freundlicherweise einen Beitrag zur Verfügung gestellt, um die Begriffsdefinition von “Geld” und die Abgrenzung zwischen dem Geld der Zentralbanken und der Geschäftsbanken zu erklären. Weitere Informationen findet man auch auf seinem Blog: soffisticated.wordpress.com.

1. Erste Annäherung an den Giralgeldbegriff

Möchte man wissen, was es mit dem Giral- oder Buchgeld auf sich hat, findet man bei der Deutschen Bundesbank in der Broschüre „Geld und Geldpolitik“ einen eigenen Abschnitt. Dort ist eine Aussage zu lesen, daß Buchgeld Geld ist, “was man nicht anfassen kann”. Man kann es zwar nicht berühren, aber es wird als “tägliche fällige Einlagen” identifiziert, die “in einer Art Kreislauf weitergegeben” werden können. Auch wenn das, was da weitergegeben wird, kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, erfüllt es die Funktionen von Banknoten und Münzen, wobei die Funktionen aus der Dreifaltigkeit Tausch-, Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel bestehen.[i]

Angesichts dieser nicht ganz eindeutigen Darstellung darf natürlich die Frage danach gestellt werden, was es ist, was da zwischen den Konten umläuft. Denn wenn etwas umlaufen oder weitergegeben werden kann, muss man davon ausgehen, dass es sich dabei um eine konkrete Sache handelt, die bei einem Kaufvertrag als Gegenleistung infrage kommt. Da eine Sache als Gegenleistung im Sinne des Sachenrechts nur dann gegeben ist, wenn eine sachenrechtliche Verfügung, d. h. die Übertragung des Eigentums an dieser Sache möglich ist, ergibt sich als Konsequenz die Frage, mit welcher Sache es man bei dem Buch- oder Giralgeld zu tun hat. (Dass eine Überweisung “an Erfüllung statt”findet, verhindert nicht die Frage danach, was es nun genau ist, was da “in einem Kreislauf weitergegeben” wird.)

2. Die Rechtsbeziehung im Girovertrag

Möchte man nun den Begriff “Giralgeld” noch genauer fassen, kommt man nicht umhin, sich mit der Rechtsebene, auf der sich das Giralgeld befindet, auseinanderzusetzen. In der ersten Annäherung an das Thema ist der Begriff des Zahlungsdiensterahmenvertrages zu untersuchen, der den meisten auch als Girovertrag bekannt ist. Dies ist der Vertrag, den jeder, der bei einer Bank einen Kontoeröffnungsantrag stellt, (neben einigen anderen Nachweisen) unterschreiben muss, um dort ein Konto eröffnen zu können. Die Definition dessen, was einen Zahlungsdiensterahmenvertrag ausmacht, findet sich im § 675f (2) BGB:

Darin heißt es:

“Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein … Zahlungskonto zu führen.”

Zunächst fällt auf, dass die Bank als Zahlungsdienstleister verpflichtet ist, für den Kunden Zahlungen durchzuführen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Kunde als Zahlungsdienstnutzer von der Pflicht befreit ist, die (von ihm beauftragte) Zahlung selbst vorzunehmen. Daneben führt die Bank für den Kunden ein Zahlungskonto:

“Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.“

§ 1 (17) ZAG.

Ein wenig klarer wird dies, wenn man sich eine andere Definition des Girovertrages ansieht:

“Durch den Girovertrag wird ein Kreditinstitut verpflichtet, (1) für den Kunden ein Konto einzurichten, (2) eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben mit Wertstellung unter dem Datum, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist, und (3) einen Zahlungsauftrag zulasten dieses Kontos abzuwickeln.” [ii]

Denn hier wird ausdrücklich klargestellt, dass bei einem Zahlungseingang das eingehende Geld der Bank zur Verfügung gestellt wird und nicht dem Empfänger der Überweisung. Dieser bekommt lediglich eine Information darüber, dass für ihn ein Geldbetrag eingegangen ist und dass sich der Saldo des Kontos um diesen Betrag erhöht hat. (vgl: § 1 (22) ZAG.) Das bedeutet, dass die Bank einen Geldeingang verzeichnet, welcher ursächlich dem begünstigten Kontoinhaber zuzurechnen ist, der aber dennoch im Besitz bzw. im Verfügungsbereich der Bank verbleibt. Der Eingang besteht dabei aus Zentralbankgeld, das üblicherweise der Bank über eine Gutschrift der Zentralbank zuwächst, wobei es sich hier um den Zugang eines Aktivums handelt. Aufgrund dieses Zuganges erstellt die Bank eine Gutschriftsmitteilung an den Kunden, die als Information aber nicht irgendwie “zirkuliert” wäre, sondern ganz schnöde von der Bank erstellt und dem Kontostand zugerechnet wird. So heißt es in dem Kommentar zu 675t BGB:

„Satz 1 regelt die Verfügbarkeit von Beträgen, die für den Zahlungsempfänger eingegangen sind. Sie entspricht materiell dem aus der bisherigen Terminologie bekannten ‘Anspruch aus der Gutschrift’, der dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Mittelzufluss an dessen Zahlungsdienstleister zusteht. Selbstverständlich kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Geldbetrag nur in dem rechtlichen Umfang verfügbar machen, in dem er ihn seinerseits im Clearing oder vom Zahlungsdienstleister des Zahlers erhalten hat.“ [iii]

Im Klartext: Für den Zahlungsanspruchsberechtigten ist der Kontostand ein in Geldeinheiten ausgedrücktes Maß für die „Ansprüche aus der Gutschrift“ aufgrund eines Geldeinganges bei dem Zahlungsdienstleister. Damit muss gefragt werden, wie die Ansprüche gestellt werden bzw. sich zu Forderungen oder Überweisungen transformieren.

3. Was ist der Gegenstand der Anweisungen gegenüber einer Bank

Das Rechtsverhältnis eines Girokonteninhabers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister ist also dergestalt, dass die Bank gewissermaßen Erfüllungsgehilfe ist und verantwortlich für den Zentralbankgeldtransfer zeichnet, wobei das zu Übertragende sich in dem Verfügungsbereich der Bank befindet, weil diese nur mithilfe von Aktiva, die sich in ihrem Verfügungsbereich befinden, den angewiesenen Transfer durchführen kann. Die Vorstellung, dass eine Bank den Status als Erfüllungsgehilfe innehat, ist erst einmal gewöhnungsbedürftig, findet sich denn auch nur ziemlich verklausuliert in den Vertragsbedingungen eines Girovertrages. Grundlage dafür ist der § 675f BGB, wo die Rechte des Zahlungsdienstnutzers enthalten sind, die im Wesentlichen aus der “Beauftragung” von Zahlungen bestehen.  § 675f BGB spezifiziert in Absatz (4) die Dreifaltigkeit der Zahlungsvorgänge als da sind: “Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages”. Dass die Beauftragung dieser Vorgänge für die Bank eine Verpflichtung darstellt, wird dann noch einmal in § 675o(2) BGB klargestellt, wo es heißt:

“Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.”

Mit dieser Passage wird aus einem “Auftrag” eine (An)Weisung:

“Der Zahlungsauftrag ist eine rechtliche Erklärung (sog. Weisung) des Zahlers an den Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsvorgang auszuführen.” [iv]

Damit handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister um einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag, der dem Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister ein Weisungsrecht einräumt, mithilfe dessen Zahlungsvorgänge angeordnet werden können und somit ein Zahlungskonto im Haben nicht irgendein (Was-auch-immer-für-)“Geld“ ist, sondern sich als eine Verfügungsmacht entpuppt, die dem Zahlungsdienstnutzer eine Dispositionsmöglichkeit über das zwar im Prinzip ihm gehörende, aber sich weder in seinem Besitz noch in seinem Eigentum befindende Geld gewährleistet.

4. Giralgeld ist der Hebel, mit dem Zentralbankgeld in Bewegung gesetzt wird

Mit diesem Befund wird auch letzten Endes klar, dass sich Zahlungsvorgänge nicht auf der Passivseite der Bankbilanzen oder zwischen den Konten von Zahler und Zahlungsempfänger abspielen. „Bei ‘Zahlung’ mit Buchgeld wird keineswegs eine Forderung übertragen oder zediert, sondern unter Mitwirkung einer oder mehrerer Banken eine neue Forderung zugunsten des Begünstigten begründet (…).“ (Giovanoli 1993, S. 98f) Denn nach dem vorstehend Gesagtem ist der Rechnungsempfänger als der eigentlich  Zahlungsverpflichtete nicht der Zahlende, sondern der Zahlungbeauftragende, welcher seine Rechtssetzungsmacht gegenüber der Bank ausübt und der aufgrund seiner Zahlungsanweisung eine Verringerung seiner Rechtssetzungsmacht erfährt. Spiegelbildlich dazu erhält der eigentliche Zahlungsempfänger keine Zahlung, weil der überwiesene Geldbetrag i. d. R. als Zugang auf dem Zentralbankkonto der Bank des Empfängers landet und die Bank ihrem Kunden dafür einen Zuwachs an Rechtsetzungsmacht verschafft, indem sie ihm eine Gutschrift erteilt. (vgl: §v1 (22) ZAG) Es erweist sich somit, dass das Einzige, was zirkuliert, das Zentralbankgeld ist, welches zwischen den beteiligten Banken hin- und hergeschoben wird, indem sie zum Zweck des Zentralbankgeldverkehrs die in ihrer Verfügungsmacht stehenden Weisungsrechte gegenüber der Zentralbank ausüben. Ursächlich für diesen “Kreislauf” sind die Anweisungen der Girokonteninhaber, die ihre ihnen zur Verfügung stehenden Dispositionsrechte nutzen, um diejenigen Zahlungen durch die Bank ausführen zu lassen, die sie selbst nicht ausführen können oder wollen. In dieser Annäherung ist Giralgeld für den Girokontoinhaber ein in Währungseinheiten bemessenes Weisungsrecht (und für die Bank eine Verpflichtung, diesen Weisungen Folge zu leisten), sodass es schwerlich vorstellbar ist, dass dieses Rechtsverhältnis auch nur ansatzweise “zirkulieren” würde. Darüber hinaus haben Rechtsverhältnisse – soweit sie nicht verbrieft sind – die Eigenschaft, an die beteiligten Parteien gebunden zu sein, sodass sich damit auch die Vorstellung, es würde etwas „Substanzgleiches“ von einer virtuellen Geldfee von einem Konto auf ein anderes Konto transferiert, in einem logischen Rauchwölkchen verflüchtigt. Die Passivseite der Banken enthalten Informationen darüber, woher ein Geldbetrag gekommen oder wohin bzw. für welchen Zweck ein Geldbetrag reserviert ist, während die Aktivseite diejenigen Dinge auflistet, die tatsächlich für Zahlungs- oder Ertragszwecke zur Verfügung stehen. Hier ist auch dasjenige angesiedelt, was bei den Banken als Erfüllungsgehilfe ihrer Kunden für Transfer- (oder Zirkulations-)zwecke zur Verfügung steht: Zentralbankgeld – als Bargeld oder Reserven! Im Unterschied zu dem Geld, “was man nicht anfassen kann”, haben Reserven die nette Eigenschaft, in Bargeld eingelöst werden zu können, ohne dass es dabei ein Liquiditätsrisiko gibt – weswegen diese Übung auch i. d. R. unterbleibt. (vgl. Giovanoli 1993, S. 108)

Giralgeld ist somit der Hebel bzw. das genuine Instrument, mit dessen Hilfe der eigentliche Zweck des elektronischen Zahlungsverkehrs – der Transfer von Verfügungsmacht – erreicht werden kann. Man kann also mithilfe von Giralgeld zahlen, indem man den Zahlungsdienstleister anweist, eine Zahlung mit richtigem Geld durchzuführen. Notabene: Man kann mithilfe von Giralgeld zahlen – nicht mit Giralgeld selbst! (Wer jetzt denkt, dass Giralgeld kein Geld und die Speisenkarte keine Speise ist, denkt richtig!)

5. Zum Verhältnis von Basisgeld und Dispositionsrechten

Nun mag man sich fragen, wenn “Giralgeld” für Zahlungsprozesse nicht zur Verfügung steht, womit denn eigentlich die Zahlungsvolumina abgewickelt werden, da doch der Anteil des Basisgeldes auch nur an der “Geldmenge M1” vergleichsweise gering ist. Dazu kann man sich ein “Jubiläumszitat” ansehen, welches schon vor mittlerweile 100 Jahren formuliert wurde:

“Die moderne Wirtschaft ist nicht, wie bisher unterstellt, eine bargeldlose Wirtschaft. Sie ist eine bargeldsparende Wirtschaft. Zwar finden auf weiten Gebieten des Verkehrs überhaupt keine Geldzahlungen und anderen nur zu gewissen Zeiten oder zu gewissem Prozentsatz Geldzahlungen statt. Immerhin besteht unleugbar auch in der bestorganisierten modernen Wirtschaft das, was man am richtigsten als ‘Geldbedarf’ bezeichnen wird.” Hahn (1920) Volkswirtschaftliche Theorie des Bankkredits, S. 71

Am “verschwenderischsten” sind dabei die Zahlungen im Barverkehr, der sich im Wesentlichen außerhalb der Banken abspielt, wo Zahlungen 1:1 mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel abgewickelt werden. Immerhin werden in Deutschland noch 40 bis 50 Prozent der privaten Käufe mit Bargeld beglichen, was auch angesichts der kontinuierlich steigenden Bargeldemission der Bundesbank den angekündigten Tod des Bargeldes schlichtweg im Regen stehen lässt. [v]

Sparsamer hinsichtlich der Basis-/Bargeldnutzung sind dagegen die Banken, bei denen sich der Zahlungsausgleich in zwei Stufen vollzieht. Zum einen gibt es das Instrument des “Clearings”, was nichts anderes bedeutet, als dass gleichartige, aber gegenläufige Zahlungsansprüche im Zuge der Aufrechnung bezahlt werden. Dies kann sowohl  bankintern als auch bankextern erfolgen: Bankintern erfolgt der Transfer von Verfügungsmacht im Grunde durch eine papierlose Barzahlung, bei der die Abbuchung vom Konto des Zahlenden und die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers über ein Transferkonto abgewickelt wird:

“Alle Zahlungen einer Bank bzw. Zahlungen, die über eine Bank getätigt werden, laufen über die ‘Kasse’. In diesen liegt heute natürlich kaum mehr Bargeld im nennenswerten Umfang, auch wenn Banker auch heute noch vom ‘Barvermögen’ einer Bank sprechen. Es handelt sich vielmehr im Wesentlichen um die Sichtguthaben auf den Girokonten, die die Banken bei der jeweils für sie zuständigen Zentralbank unterhalten. Diese werden auch ‘Zahlungsreserven’ genannt.”[vi]

Auch bankextern werden gegenläufige Zahlungsansprüche zwischen Banken im Zuge des Clearings miteinander verrechnet, wobei auch hier die Buchungen über ein Transferkonto geleitet werden, das faktisch den Austausch von Basisgeld unnötig macht. Man sollte sich dabei klarmachen, dass Aufrechnung tatsächlich eine Zahlung darstellt, bei der lediglich die überflüssige gegenseitige Übergabe von Basisgeld entfällt bzw. durch eine Buchungsoperation ersetzt wird.

Soweit nach dem Abschluss des Clearings noch Zahlungsdifferenzen bestehen, werden die entsprechenden Salden üblicherweise auf dem Wege des “Settlements” ausgeglichen. Dies erfolgt über die Guthaben bei der Zentralbank (die Girozentralen machen auch nichts anderes), die seitens der Zentralbank durch eine Umbuchung zu Lasten bzw. zu Gunsten des Zahlers/Empfängers erfolgen, wobei auch hier die papierlose Barzahlung zur Anwendung gelangt. Es mag gewöhnungsbedürftig erscheinen, eine interne Umbuchung über ein Transferkonto – was letzten Endes ein Kassenkonto sein muss (s. o.) – als papierlose Barzahlung zu sehen. Da Banken sich verpflichtet haben, für den Anweisenden Zahlungen durchzuführen, müssen sie auch einen Zahlungsvorgang einleiten, der dann zu korrespondierenden gegenläufigen Zahlungen führt, die im Zuge der Aufrechnung die Zahlungspflicht erfüllen. (vgl.: Fn iii)

Insgesamt lässt sich feststellen, dass das Einzige, was zu Zahlungszwecken umläuft, das Basisgeld ist – ob als Bargeld, interne papierlose Bargeldübertragung, externes Clearing oder als Zentralbank-/Girozentrale-Settlement, wobei auch die übergeordneten Institute dasselbe Prinzip der (Aktiv-)Verrechnung anwenden. Es erweist sich somit, dass die Zahlungsmitteltechnologie ihre zentrale Aufgabe, das Volumen des zur Zahlungsabwicklung notwendigen ultimativen Zahlungsmittels zu minimieren, über die Zeit hinweg beibehalten hat. In früheren Zeiten wurden Wechsel (die Vorläufer der Banknoten) benutzt, um die Verwendung des ultimativen Zahlungsmittels Gold entbehrlich zu machen. Heute wird mit (Online-)Überweisungen, Girocard, Kreditkarten und haufenweise Fintech-Gimmicks hantiert, um die Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels so weit wie möglich zu reduzieren. Die Abrechnung über Girokontostände markiert quasi die Fortsetzung dieses Bestrebens, weil die Verwendung von Bargeld ein nicht unerheblicher Kostenfaktor ist. Die Girokontostände sind dabei lediglich der Indikator für das Volumen der Weisungsbefugnisse der Kundschaft, aufgrund deren Anweisungen die Banken zum Transfer dieser Verfügungsrechte verpflichtet sind. Die Vielzahl dieser Weisungen führt zur Zahlungsmitteloptimierung mithilfe der genannten Techniken, die letzten Endes das geforderte Ergebnis erzeugen. Wenn aber nach Abschluss aller Aufrechnungsoperationen nur noch der „Restsaldo“ tatsächlich ausgeglichen werden muss, wird klar, warum das Volumen der effektiven Zahlungsmittel im Verhältnis zum Volumen der Weisungsbefugnisse derart gering sein kann: Zentralbank-/Basisgeld ist ein Saldenausgleichsstandard …

Literatur:

Mario Giovanoli, Bargeld — Buchgeld — Zentralbankgeld: Einheit oder Vielfalt im Geldbegriff? in: Festschrift für Beat Kleiner, Banken und Bankrecht im Wandel, Zürich 1993

L. A. Hahn, Volkswirtschaftliche Theorie des Bankkredits, Tübingen 1920

 

JEL-Klassifizierung:

G2: Finanzinstitutionen und -dienstleistungen
K2: Regulierung und Wirtschaftsrecht

Schlagworte:

Giralgeld
Buchgeld
Zentralbankgeld
Zahlungsdienstleister
Girovertrag
BGB
ZAG

Abkürzungen:

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
ZAG: Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

 


2. [ii]      https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/girovertrag-36182

4. [iv]     https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:2fnd6OmrY40J:lexikon.jura-basic.de/aufruf.php%3Ffile%3D4%26find%3DZahlungsdiensterahmenvertrag__Zahlungsauftrag+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox

5. [v]      https://www.bundesbank.de/resource/blob/737876/40094ed787ec5b0dd1f968dcd7eda7e9/mL/zahlungsverhalten-in-deutschland-2017-praesentation-data.pdf

6. [vi]     http://www.mem-wirtschaftsethik.de/index.php?id=1156&tx_ttnews[tt_news]=248&cHash=53e68c62e07169c17ae31f9b61b29a77

Kommentare (34) HINWEIS: DIE KOMMENTARE MEINER LESERINNEN UND LESER WIDERSPIEGELN NICHT ZWANGSLÄUFIG DIE MEINUNG VON BTO.
  1. Markus M.
    Markus M. sagte:

    @Renée Menéndez
    >Das Problem der Krypto-Buchungssysteme ist, daß sie aufgrund ihrer Konstruktion kein Zahlungsmittel besitzen, obwohl die ständige Präsentation einer bitcoin-Münze den Eindruck erwecken soll, es handele sich hier um ein Abrechnungssystem MIT Zahlungsmitteln. Der Energieaufwand erzeugt – zumindest im Fall bitcoin & Co. – Ansprüche auf NICHTS!>
    Wieso soll ein Bitcoin kein Zahlungsmittel sein? Solange es sich jemand findet, der diesen Coin (oder Satoshi) akzeptiert (und dieses in der entsprechenden Jurisdiktion nicht verboten ist), ist das natürlich ein Zahlungsmittel. Es existiert halt nur keine Annahmepflicht durch den Gläubiger, weil es kein GESETZLICHES Zahlungsmittel ist.
    Und Ansprüche gegen einen dritten, sowie sie es im Giralgeld-System im Zusammenhang mit den Banken beschrieben haben, existieren bei Kryptowährungen natürlich tatsächlich NICHT, weil kein Dritter, wie z. B. eine Bank, existiert. Das ist ja die Innovation von DLTs, dass die Intermediäre (zumindest je nach Ausgestaltung) obsolet werden. Solange ich die Kontrolle über den privaten Schlüssel habe, der von der öffentlichen Adresse abgeleitet ist, zu dem ein bestimmter Betrag an Kryptos zugeordnet ist, bin ich der Eigentümer der Coins.

    Antworten
  2. Dietmar Tischer
    Dietmar Tischer sagte:

    @ Renée Menéndez

    >… das mit der Äquivalenz würde ich so formulieren, daß für das praktische Bewußtsein die Äquivalenz von Bargeld und Giralgeld tatsächlich gegeben ist.>

    Sehe ich auch so – für NORMALE Zeiten.

    Aber dann gibt es hin und wieder Situationen, in denen das praktische Bewußtsein zwar nicht grundsätzlich die Äquivalenz von Bargeld und Giralgeld bezweifelt, aber an der Äquivalenz der ZAHLUNGSVORGÄNGE zweifelt und mittels eines bank run sich der Weisungsbefugnis entledigen will, BEVOR die Bank sie nicht mehr befolgen kann …

    >… das im Grunde genommen lediglich aufgrund primitiver Profitinteressen von Zahlungsverkehrsunternehmen.>

    Bin nicht einverstanden mit „lediglich“:

    Denn ich bin überzeugt davon, dass Wissenschaftler wie Rogoff und Finanzpolitiker AUCH ein starkes Interesse an der Abschaffung von Bargeld haben.

    Es geht dabei natürlich nicht vorrangig um die Eindämmung von Schwarzarbeit u. dgl., sondern darum, durch EINGRIFF in die Weisungsbefugnis des Kontoinhabers, diesen zu konditionieren:

    Wenn Du, Kontoinhaber nicht die GESELLSCHAFTLICH wünschenswerte NACHFRAGE generierst und demnach die Bank nicht hinreichend anweist, Rechnungen zu bezahlen, weisen WIR, der STAAT, die Bank an, einen Teil Deiner Verfügungsmacht uns zu überlassen und eine Summe an uns, den Staat zu überweisen. Mit dem Betrag generieren wir Nachfrage.

    Das Interesse des Staats halte ich für legitim, die Methode für ein Desaster.

    ZAHLUNGSARRANGEMENT zwischen Zentral- und Geschäftsbank:

    Ich glaube auch, dass das ein hochinteressanter Sachverhalt ist.

    Speziell die Sanktionsmöglichkeiten würden mich interessieren.

    Möglicherweise sind sie so schwach seitens der ESZB-Zentralbanken und die Folgen, wenn sie nicht greifen, so gravierend, dass sie und andere hart daran arbeiten, sie nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

    Das ist natürlich nur eine Vermutung, aber ich höre halt nichts von BANKPLEITEN im Euroraum.

    Antworten
  3. ruby
    ruby sagte:

    “… and if they control your bankaccount they control your behaviour…”
    Robert f. Kennedy junior
    29.08.2020 in Berlin

    Antworten
    • Richard Ott
      Richard Ott sagte:

      @ruby

      “if they control your bankaccount they control your behaviour”

      Ja, das spart Munition. Früher mussten Unruhestifter noch mit eher kinetischen Methoden zum Schweigen gebracht werden, der Kennedy-Clan kennt das aus eigener Erfahrung.

      Antworten
  4. Christian Anders
    Christian Anders sagte:

    Vielen Dank für diesen Gastbeitrag.

    Einige meiner Fragen der letzten Zeit und vor allem die Widersprüche Geld betreffend, die ich empfunden habe, werden beantwortet/aufgelöst – wirklich hilfreich.

    Alleine, dass die Unterscheidung Speisekarte – Speise (fand ich sehr bildhaft) nicht von der gängigen Volkswirtschaftslehre adressiert wird, obwohl im Zentrum unseres Wirtschaftssystems stehend, gibt mir weiter zu denken.

    Antworten
    • Dietmar Tischer
      Dietmar Tischer sagte:

      @ Christian Anders

      Zur Unterscheidung von Speisekarte und Speise:

      Ja, die Wissenschaft MÜSSTE unterscheiden.

      Aber offensichtlich LERNT sie von den Leuten.

      Die sagen:

      Wir gehen heute mal zum Italiener, hat ne tolle Karte.

      Wenn Sie beim Italiener sind, bestellen sie natürlich nicht Speisekarten, sondern Speisen AUS der (Speise)Karte.

      Funktioniert problemlos, die Leute brauchen für ihr praktisches Gastronomieerlebnis jedenfalls keine Wissenschaft.

      Antworten
    • Renée Menéndez
      Renée Menéndez sagte:

      @CA

      Sie legen damit den Finger in die schmerzende Wunde der VWL, weil in der Makroökonomie das Hantieren mit Aggregaten nur dann klappt, wenn man auch ein statistisch valides Konzept dafür vorweisen kann. Die Verwendung des Bargeldvolumens verbietet sich, weil damit der papierlose Bargeldverkehr ausgeblendet werden würde. Die Verwendung des Volumens der Weisungsrechte verbietet sich, weil damit der immer noch erhebliche Anteil der Barzahlungen ausgeblendet würde. Die Notlösung für dieses Dilemma besteht darin, ein Geldmengenkonzept zu definieren, welches die Kaufmächtigkeit – und damit die gesamtwirtschaftliche Nachfrage – abbilden kann, welches aber leider den Pferdefuß aufweist, kein wohldefiniertes Konzept zu sein. Man gibt sich also mit einer zusammengeschusterten (nichts gegen Schuster!) Proxy-Variablen zufrieden, definiert fröhlich alle möglichen (natürlich genauestens abgegrenzten) Geldmengenkonzepte, und hofft, daß niemand den Beschiß merkt.

      Um das richtig zu qualifizieren: es ist nicht falsch mit Proxy-Variablen zu arbeiten – aber dann soll man das auch zugeben und nicht so tun, als hätten die Mxyz-Konzepte irgendetwas mit dem zu tun, was als Geld bezeichnet werden kann. Das Problem besteht auch darin, daß der nächste oder übernächste Ökonom auf einmal vergißt, daß das, was als “Geldmenge” bezeichnet wird, überhaupt keine Geldmenge sein kann. Diese spontane Amnesie kann sehr schön daran nachgezeichnet werden, wenn man sich die Geschichte mit dem sog. “Geldmultiplikator” ansieht. Zu der Zeit als ich noch studiert habe, wurde dasselbe Konzept noch völlig korrekt als “Kreditschöpfungsmultiplikator” bezeichnet, der angibt, wieviel Schuldverhältnisse mit einer gegebenen Menge an Basisgeld geschaffen werden können. (Das liegt daran, daß Geld nicht “weg” ist, wenn es ausgegeben wird – es hat nur jemand anderes und es hat sich dabei auch nicht vermehrt!) Irgendwann hat irgendein Professörchen diese wesentliche Distinktion verschusselt und fortan wurde vom “Geldmultiplikator” gesprochen, womit ein sauberes analytisches Konzept auf einmal zur Desinformation wird.

      Sie sehen schon: die von Ihnen geforderte widerspruchsfreie Definition ökonomischer Begriffe hat noch einen weiten Weg vor sich…

      Antworten
      • Christian Anders
        Christian Anders sagte:

        @R. Menéndez

        Zuerst: Ich fordere diese scharfe und widerspruchsfreie Definition ja deshalb, weil sie eine notwendige, wenn auch noch nicht hinreichende Bedingung ist, überhaupt wissenschaftlich arbeiten zu können.

        Wenn das aus bestimmten Gründen nicht geht und man Parametrisieren muss (das wäre dann z. B. das Erstellen der Geldmengenkonzepte), MÜSSTE dies bei Einhalten von “good scientific practice” klar gekennzeichnet sein und zu deutlich formulierter Unsicherheit des Ergebnisses führen. So wird es in den Naturwissenschaften gemacht – auch hier wird manchmal mangels Alternativen parametrisiert, das ist an sich noch kein Fehler. Man weiß dort dann allerdings, eine Krücke verwendet zu haben.

        Was mich wundert ist, wieso das Abgrenzen von Geldmengenkonzepten so schwierig ist in einer Welt, in der fast alle Zahlungsvorgänge erfasst sind? Sofern ich

        a) alle Kreditaufnahmen
        b) alle Tilgungszahlungen
        c) alle Ausgaben für Waren/Dienstleistungen
        d) eine Differenzierung von c) nach “bezahlt in bar” oder eben nicht

        in einem definierten Zeitraum habe, müsste ich doch in der Lage sein, sinnvollere Aggregate zu bilden (oder sinnvoller zu parametrisieren)?

        “Zu der Zeit als ich noch studiert habe, wurde dasselbe Konzept noch völlig korrekt als „Kreditschöpfungsmultiplikator“ bezeichnet, […] Irgendwann hat irgendein Professörchen diese wesentliche Distinktion verschusselt und fortan wurde vom „Geldmultiplikator“ gesprochen, womit ein sauberes analytisches Konzept auf einmal zur Desinformation wird.”

        Da entwickelt die VWL offenbar “science progresses one funeral at a time” in die falsche Richtung.

        WARUM dies eigentlich?

      • Dietmar Tischer
        Dietmar Tischer sagte:

        @ Christian Anders

        >WARUM dies eigentlich?>

        Meine SPEKULATIVE Antwort:

        Saubere Analytik ist zu umfangreich und detailliert, lässt letztlich nicht Interpretationen zu und ist daher im praktischen Leben nicht manipulativ zu verwenden.

        Kurzum:

        UNANTASTBAR, aber lebensweltlich UNBRAUCHBAR.

      • Christian Anders
        Christian Anders sagte:

        @DT

        Ihre Spekulation führt zu einer zutiefst pessimistischen Perspektive: Die Manipulierter werden dagegen arbeiten, dass es eine saubere Analytik gibt und die Manipulierten gucken mit dem Ofenrohr ins Gebirge.

        Ob es unter solchen Vorzeichen zu einer vernünftigen Analyse kommen kann? Ich weiß es nicht.

        Klingt, als litten wir unter einer “Hofökonomie der Mächtigen”, um es mal sehr salopp zu formulieren.

      • Dietmar Tischer
        Dietmar Tischer sagte:

        @ Christian Anders

        Ist nur aus meiner Wahrnehmung herausgezogen.

        Wenn ich pessimistisch bin, dann ist es eben so.

        Ich kann meine Wahrnehmung nicht ändern, um optimistisch zu wirken.

        Es hängt m. A. n. von den INTERESSEN ab, ob es zu einer vernünftigen Analyse kommt.

        Diese können unterschiedlich sein.

        Erforderlich ist aber auf jeden Fall KOMPETENZ.

        Wie es damit in unserer auch im Wissenschaftsbetrieb MEDIAL getriebenen Welt aussieht, ist ein Thema für sich.

  5. Dietmar Tischer
    Dietmar Tischer sagte:

    Dank auch von mir an Dr. Menéndez und Dr. Stelter.

    An diesem Blog kann man nicht nur streiten, sondern auch etwas lernen.

    Schon nach nur erstem Lesen bin ich deutlich schlauer.

    Das Bemühen, möglichst große Zahlen vor dem Komma auf dem Girokonto zu haben, bedeutet demnach:

    Das Weisungsrecht gegenüber dem Zahlungsdienstleister Bank quantitativ zu erweitern, OHNE dass man Verfügungsmacht aufgrund von Eigentum oder Besitz an dem hat, was „auf“ dem Konto ist. Die Zahlen auf dem Konto sind lediglich der Ausweis darüber, wie umfänglich das Weisungsrecht ist.

    Das sollte man den Leuten klar machen und Ihnen daraufhin auch Folgendes sagen:

    Strengt Euch an Leute, rackert Euch ab, dann habt ihr Verfügungsmacht und ein umfänglichen Weisungsrecht, ohne dass Ihr Euch um Eigentum, Besitz, eine Firma mit Angestellten etc. kümmern müsst.

    Endlich einmal Anweisungen geben können – das ist doch etwas in diesem fremdbestimmten Leben!

    Wenn Ihr es nicht selbst schafft, dann wendet Euch an den Staat. Der sorgt dann dafür, dass Ihr ein Weisungsrecht ausüben könnt – AUSÜBEN könnt, es nicht nur mit der erzwingbaren Kontoeinrichtung als abstrakten Rechtsanspruch habt.

    Aber natürlich muss man den Leuten auch sagen:

    Durch FEHLVERHALTEN, den Kauf von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen werden andere in die Lage versetzt, Eure Verfügungsmacht EINZUSCHRÄNKEN.

    Demnach die Empfehlung:

    VIEL arbeiten und ein HOHES Einkommen erzielen, aber WENIG an Gütern und Dienstleistungen in Anspruch nehmen – so werdet ihr Eurer Bank gegenüber MÄCHTIG.

    So viel als erste banale Gedanken aus praktischer Sicht.

    Nochmaliges, mehrmaliges Lesen und Nachdenken wird Implikationen aufzeigen, wenn die Privatpersonen oder Unternehmen ZUSÄTZLICH ein anderes Verhältnis zur Bank eingehen, nämlich ein Schuldverhältnis begründen, d. h. einen Darlehensvertrag abschließen, was dem Dargelegten keinen Abbruch tut, aber m. A. n. das VERHÄLTNIS zwischen Geschäftsbanken und der Zentralbank wesentlich beeinflusst.

    Denn ganz offensichtlich gibt es zwischen denen auch so etwas wie Weisungsrecht und Verfügungsmacht.

    Vielleicht kann Dr. Menéndez auch dazu hier etwas veröffentlichen.

    Ich kenne niemanden, der es klarer und transparenter – und vor allem OHNE jegliche Parteilichkeit – darlegen könnte.

    Antworten
    • Renée Menéndez
      Renée Menéndez sagte:

      Hallo Herr Tischer,

      erst einmal vielen Dank für die Blumen!

      In einem Halbsatz hatte ich ja angedeutet, daß auch bei der Zentralbank akkreditierte Banken dieses Weisungsrecht besitzen. Dieses Thema kam seinerzeit bei der T2-Diskussion auf, wo es sich gezeigt hatte, daß dieses Weisungrecht sogar unter den ESZB-Zentralbanken besteht, weil sich die Bundesbank nicht dagegen wehren kann, auf Anweisung einer anderen ESZB-Zentralbank (die wiederum die Weisung einer Bank ausführt, welche von einem Bankkunden eine Weisung erhalten hat) einer deutschen Bank eine Gutschrift zugunsten des begünstigten Bankkunden zu erteilen. Und da dieser Saldo nicht durch eine im Prinzip mögliche Barzahlung ausgeglichen wird, sondern einfach nur verbucht wird, finden wir auch hier auf der höchsten (monetären) Ebene die Fortsetzung des Prinzips “bargeldsparende Wirtschaft” wieder. Es ist also diese Verkettung von Weisungsrechten, die das papierlose Bargeldsystem so effektiv machen. Anders wäre auch ein RTGS (real time gross settlement) Zahlungssystem nicht funktionsfähig.

      Antworten
      • Dietmar Tischer
        Dietmar Tischer sagte:

        @ Renée Menéndez

        >Es ist also diese Verkettung von Weisungsrechten, die das papierlose Bargeldsystem so effektiv machen.>

        An Verkettung von Weisungsrechten hatte ich auch gedacht, als ich meine Bemerkung zum Verhältnis Zentralbank zu Geschäftsbanken schrieb.

        Und ich hatte auch wie @ markus an die Abschaffung von Bargeld gedacht.

        Meine Frage an mich – aus Sicht des Geldnutzers – ist:

        Wenn es zwischen Geschäftsbanken und ihren Kontoinhabern NUR um Weisungsrecht und Verfügungsmacht geht – Ausweitung durch Kreditgewährung einmal ausgeblendet, ebenso wie den Tausch von Weisungsbefugnis und Verfügungsmacht gegenüber der Bank in Bargeld durch Aushändigung bei der Bank -, dann müsste man dieses NUR-Verfahren doch EXTRAPOLIEREN können auf Zentralbank und Geschäftsbanken.

        Im Zusammenhang mit der Abschaffung von Bargeld hätte es auch den Vorteil, dass ich an der Supermarktkasse nicht entscheiden müsste, ob ich MIT „echtem“ Geld (Bargeld) oder PER Anweisung an meine Bank (Handy oder Kreditkarte) bezahle.

        Sie antworten @ markus:

        >die Abschaffung des Bargeldes hätte zur Folge, daß die Zentralbanken illiquide werden, weil sie über nichts mehr verfügen, mit dem sie ihre Verbindlichkeiten tilgen können.>

        Ist mir klar – in UNSEREM bestehenden Geldsystem, in dem JEDER Kontoinhaber seinen Positiv-Saldo zumindest theoretisch in Bargeld „wandeln“ könnte, weil meinem Verständnis nach nur so die ÄQUIVALENZ Giralgeld ist so AKZEPTABEL wie Bargeld für die Rechnungsbegleichung GESICHERT ist.

        Ich frage mich:

        WELCHE Verbindlichkeit, wenn überhaupt, kann eine Zentralbank HABEN, wenn sie durch Geldschöpfung – auch mit „Giralgeldschöpfung“ in Verbindung mit dem Staat – praktisch JEDE Verbindlichkeit bedienen kann, falls es KEIN Bargeld mehr gibt?

        Warum sollen nur die bei einer ESZB-Zentralbank akkreditierten Banken eine Weisung der Zentralbank gegenüber haben, analog dem Kontoinhaber gegenüber seiner Bank?

        Könnte bzw. MÜSSTE man das „System der Anweisungen“ nicht so modellieren, dass AUCH die ESZB-Zentralbank eine Weisungsbefugnis den Geschäftsbanken gegenüber haben kann UND ihr, falls erforderlich und vereinbar, das Privileg der Geldschöpfung erhalten bleibt?

        Klären Sie mich bitte auf, wie naiv ich frage.

        Sorry, ist O.T., aber sehr relevant, denke ich, gerade auch in Bezug zu MMT.

      • Renée Menéndez
        Renée Menéndez sagte:

        Hallo Herr Tischer,

        das mit der Äquivalenz würde ich so formulieren, daß für das praktische Bewußtsein die Äquivalenz von Bargeld und Giralgeld tatsächlich gegeben ist. Wie Christian Anders schrieb, macht sich der Giralgeldnutzer keine Gedanken darum welche Prozesse dazu führen, daß seine Schuld beglichen wird, wenn er am Terminal seine PIN in die Tastatur tippt. Was für den Giralgeldnutzer unproblematisch ist, ist für den Ökonomen demgegenüber eine analytische Aufgabe. Denn im Zusammenhang mit der Abschaffung des Bargeldes muß man sich fragen, warum eine (im Systemtheoretiker-Sprech emergente) Entwicklung vom Gold zum Bargeld als ultimatives Zahlungsmittel, die – wie es ein Keynes formulieren würde – die Wirtschaft von den Zwängen des “barbarischen Metalls” befreit hat, auf einmal zunichte gemacht werden soll – und das im Grunde genommen lediglich aufgrund primitiver Profitinteressen von Zahlungsverkehrsunternehmen. Es muß einem doch zu denken geben, warum die Rechtswissenschaft die Übergabe von Bargeld stets als die “geforderte Gegenleistung” ansieht, obwohl diese Leistung in nichts anderem besteht, als in der Übergabe einer Sache, die nur die Eigenschaft besitzt eine Schuld tilgen zu können. (Die übliche Folklore der “Geldfunktionen” kann einfach mal in den Skat gedrückt werden.) Ich würde das durchaus als kulturellen Fortschritt ansehen, wohingegen dessen Abschaffung die glücklicherweise erledigte Frage der “Deckung” des Geldes auf einmal wieder zu neuem Leben erweckte, obwohl es keinen Grund gibt, diesen Bremsklotz der ökonomischen Entwicklung wieder zu exhumieren.

        Die Einseitigkeit der Weisungsbeziehung von Zahlungsdienstnutzer zu Zahlungsdienstleister ist nicht 1:1 auf das Verhältnis von Geschäftsbank zu Zentralbank zu übertragen, weil zwar die Zentralbank auch Zahlungsdienstleister für die Geschäftsbanken ist, daneben aber auch Vorgänge existieren, welche eine Weisungsmöglichkeit der Zentralbank zur Geschäftsbank erfordern. In dem Beispiel der T2-Überweisung übermittelt die Zentralbank die auszuführende Zahlung an die darin benannte Geschäftsbank mit der Maßgabe, daß die Geschäftsbank ihrem Kunden eine Gutschrift erteilen möge. Damit die Geschäftsbank das auch tut, schreibt die Zentralbank der Geschäftsbank den von ihr dem Kunden gutzuschreibenden Betrag ihrerseits der Geschäftsbank gut. Damit diese Prozesse reibungslos funktionieren ist analog zu den Zahlungsdienstleisterrahmenverträgen ein Zahlungsarrangement zwischen Zentral- und Geschäftsbank notwendig, welches im Gegensatz zu den üblichen Giroverträgen nicht so einfach zu finden sein wird. Es ist sicherlich eine spannende Geschichte sich dort mal umzusehen – soweit man an die entsprechenden Dokumente herankommt.

      • Richard Ott
        Richard Ott sagte:

        @Renée Menéndez

        “wohingegen dessen Abschaffung die glücklicherweise erledigte Frage der „Deckung“ des Geldes auf einmal wieder zu neuem Leben erweckte, obwohl es keinen Grund gibt, diesen Bremsklotz der ökonomischen Entwicklung wieder zu exhumieren. ”

        Diese Frage war nie endgültig erledigt. Sie trat nur ein paar Jahrzehnte lang in den Hintergrund. Das wird sich ändern, wenn die Besitzer des Fiat-Geldschöpfungsprivilegs ihre Macht weiterhin so missbrauchen wie sie es im Moment tun.

      • Christian Anders
        Christian Anders sagte:

        @R. Ott

        Das ist bereits wieder so ein Punkt, an dem man sich erstmal darüber verständigen müsste, WAS denn nun als “Geld” gilt und was nicht.

        Kredite sind (hoffentlich) mit Sicherheiten hinterlegt. ZB-Geld (aka Bargeld, physisch wie auch papierlos) kann Forderungen aus der Perspektive des Gesamtsystems endgültig tilgen (aka “vernichten”).

        Damit hat Bargeld eine Funktion und diese funktioniert unabhängig davon, ob, wie und wovon es “gedeckt” ist. 1€ Bargeld kann Forderungen von 1€ “vernichten”.

        Ändert sich daran was durch “Deckung”?

      • markus
        markus sagte:

        Zur unklaren Definition von “Geld”:

        Aus Naturwissenschaftler-Sicht ein Unding und völlig unverständlich. Andererseits ist das eben keine Naturwissenschaft :).

        Die Vermengung von Bargeld mit Giralgeld Stelle ich mir wie folgt vor: Wenn Bargeld ein Monom erster Ordnung und Giralgeld ein Monom zweiter Ordnung ist, dann bezeichnen manche eben dieses Polynom zweiter Ordnung mit Geld. Und höhere Polynome würden dann z.B. auch CDS mit beinhalten. Leider trägt diese Vorstellung nur bedingt, weil die Operatoren zwischen diesen Dimensionen nicht gleich sind (Giralgeld Gesetze/- Verträge != Credit default swap Verträge).

      • Richard Ott
        Richard Ott sagte:

        @Christian Anders

        “Kredite sind (hoffentlich) mit Sicherheiten hinterlegt”

        Kredite an den Staat, also Staatsanleihen, sind immer unbesichert.

    • Richard Ott
      Richard Ott sagte:

      @Herr Tischer

      “Das Weisungsrecht gegenüber dem Zahlungsdienstleister Bank quantitativ zu erweitern, OHNE dass man Verfügungsmacht aufgrund von Eigentum oder Besitz an dem hat, was „auf“ dem Konto ist. Die Zahlen auf dem Konto sind lediglich der Ausweis darüber, wie umfänglich das Weisungsrecht ist.”

      Eine schöne Betrachtungsperspektive auf das System, nicht mehr?

      Ja, Weisungsrecht hat jeder gerne. Es wird nur umso mehr verwässert, je mehr Geld zusätzlich im System geschöpft wird – was für den normalen Kontoinhaber nicht sofort offensichtlich sein muss, sofern er nicht regelmäßig die Finanzpresse liest.

      Und extrem schlecht ist natürlich, wenn der Zahlungsdienstleister Bank pleite geht, dann hat man ein Weisungsrecht gegenüber einem Akteur, der handlungsunfähig ist. Da wäre es vielleicht doch besser gewesen, die Weisungsrechte zu nutzen, um damit das Eigentum an real existierenden Assets zu erwerben, solange das noch ging?

      Antworten
      • Dietmar Tischer
        Dietmar Tischer sagte:

        @ Richard Ott

        Es geht erst einmal um das VERSTÄNDNIS dessen, was IST.

        Darüber hinaus gibt es natürlich auch Betrachtungsperspektiven, die u. a. RISIKEN aufdecken.

        Wer weiß schon, dass er GLÄUBIGER seiner Bank ist und diese SELBSTVERSTÄNDLICH pleitegehen kann TROTZ aller „Sicherheitsgarantien“ wie ehemals denen von Merkel und Steinbrück z. B.

        Die wenigsten Menschen WISSEN dies, aber sie haben immerhin den INSTINKT, sich vermehrt mit Bargeld einzudecken.

        Habe irgendwo gelesen, dass das die Tendenz seit einiger Zeit ist.

  6. ruby
    ruby sagte:

    Dankeschön Renée Menéndez

    Geld als Zentralbank-/Basisgeld ist ein Saldenausgleichsstandard der auf der Aktivseite den Kassenbestand abbildet. Hinter diesem stehen die Kassenhaltungsideen der Kontoführer.
    Die Passivseite dagegen korrespondiert mit den Kreditsaldenbeständen über die das Kreditvertragsrecht abgebildet und saldiert wird.
    Zur Dichotomie/Gegenüberstehendheit der Geldverwendungen folgende Beitrag aus dem Kompendium der Volkswirtschaft:
    https://www.beck-elibrary.de/10.15358/9783800644537_199/d-geld-und-kredit?l=de

    Bedingungslose Freiheit herrscht immer, wenn die Konten ausgeglichen sind.
    Defizite bringen Zwänge zu erfüllen, Überschüsse erwarten Verwendungsansprüche.
    Jeder ahnt, was seine liebste Befindlichkeit ist bezüglich der Kassenhaltung.

    Antworten
  7. Thomas M.
    Thomas M. sagte:

    Vielen Dank Herr Menéndez für diese feine Erklärung, die vergleichsweise locker das dröge Thema näher bringt. Und natürlich Danke Herr Stelter fürs Teilen!

    Antworten
    • markus
      markus sagte:

      Ja. Vielen Dank. Interessant fand ich auch den Hinweis zur Reduktion der Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels. Macht komplett Sinn.

      -Waren (Tausch)
      -Gold
      -Geld (gesetzliches Zahlungsmittel)
      -digitale Abrechnung

      Nach “unten” wird es immer weniger aufwendig.

      Interessant ist nun, was bei einer möglichen Abschaffung des physischen Bargelds passiert. Ebenso interessant ist es, dies im Hinblick auf Kryptowährungen zu sehen. Dort ist zwar aus menschlicher Sicht gesehen der Aufwand klein (kein Mensch involviert), aber dafür der Energieverbrauch per Design mit eingebaut.

      Antworten
      • Renée Menéndez
        Renée Menéndez sagte:

        In aller Kürze, weil das hier nicht Thema ist: die Abschaffung des Bargeldes hätte zur Folge, daß die Zentralbanken illiquide werden, weil sie über nichts mehr verfügen, mit dem sie ihre Verbindlichkeiten tilgen können – ein spannendes Thema.

        Das Problem der Krypto-Buchungssysteme ist, daß sie aufgrund ihrer Konstruktion kein Zahlungsmittel besitzen, obwohl die ständige Präsentation einer bitcoin-Münze den Eindruck erwecken soll, es handele sich hier um ein Abrechnungssystem MIT Zahlungsmitteln. Der Energieaufwand erzeugt – zumindest im Fall bitcoin & Co. – Ansprüche auf NICHTS! Das erinnert an das Geschäftsmodell: “Wasser schnittfest machen!” :-)

      • Alexander
        Alexander sagte:

        @Renée Menéndez

        Danke! Solche Beiträge erschweren den Crashverkäufern leichtes Geld zu machen, Aufklärung ist immer noch die beste Medizin ;o)

      • markus
        markus sagte:

        Danke.

        Es wäre ja denkbar gewesen, dass sich “Kryptowährungen” durchsetzen gegenüber Bargeld. Immerhin haben sie den Vorteil, dass die enthaltenen Einheiten nicht beliebig vermehrt werden können und dass die Bezahlvorgänge auf mathematisch solider Basis unabhängig von Vermittlern durchgeführt werden. Wenn nun aber sich das Geldsystem durchsetzt, dass am wenigsten “Aufwand” erzeugt, dann wird dies garantiert nicht kryptobasiert sein. Andererseits wäre es denkbar, dass Kryptowährungen am anderen “Ende” benutzt werden, z.B. um Milliarden € Kreditverträge zwischen Oligarchen abzuschließen.

    • Renée Menéndez
      Renée Menéndez sagte:

      Es ist ja nicht so wichtig, wie die pm-Gemeinde sich finanziert, sondern warum sie diesen Fehlschluß so vehement vertreten. Daß Banken Schuldverhältnisse erzeugen, die dem Kunden ein Weisungsrecht einräumen, mit dessen Hilfe (!) Zahlungen angeordnet werden können, ist ja gerade ausführlich diskutiert worden.

      E. Glözl hat einen Grund in der unterschiedlichen Buchungsmethode gesehen, die bei einer Krediteinräumung angewandt werden kann:
      “Bei der sogenannten „kontinentalen Buchungsmethode“ wird die Kreditzusage nicht verbucht, sondern nur der tatsächlich in Anspruch genommene Teil des Kreditrahmens. … Anlaß zu einer möglichen Verwirrung gibt nur die heute meistens angewandte sogenannte „englische Buchungsmethode“, bei der nicht der kaufkraftwirksam in Anspruch genommene Teil des Kreditrahmens sondern der gesamte Kreditrahmen sofort bei Kreditzusage verbucht wird. In diesem Fall hat es vordergründig den Anschein, daß die A-Bank vorübergehend Buchgeld aus dem Nichts erschaffen hat. Aber auch in diesem Fall kann bei der Inanspruchnahme des Kredites selbstverständlich die Rechnung nur überwiesen werden, wenn gleichzeitig ein entsprechender Notenbankgeldbetrag an die X-Bank überwiesen wird.

      Inhaltlich unterscheiden sich kontinentale und englische Buchungsmethode daher nicht. Da bei der englischen Buchungsmethode der zwischenzeitig nicht ausgeschöpfte Kreditrahmen zwar als Buchgeld aufscheint, dieser aber nicht „kaufkraftwirksam“ ist, sollte man aber auch in diesem Fall diesen Vorgang besser nicht als Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken bezeichnen, weil das nur zur Verwirrung führt.”
      https://docs.google.com/viewer?a=v&pid=sites&srcid=ZGVmYXVsdGRvbWFpbnxnbG9ldHpsZXJoYXJkfGd4OjM5OGVmZmMwMTc4OTE5MzE

      Der wahrscheinlich schwerwiegendere Grund für diese Verwechslung liegt eher darin, daß im angloamerikanischen Sprachraum bzw. in der dortigen Jurisdiktion der Unterschied zwischen Schuldrecht und Sachenrecht nicht so ausgeprägt ist, wie im deutschen BGB. Über letzteres kursieren z.B. folgende denkwürdige Sätze: “Critics say that what German legal scholars call Verpflichtungsgeschäft and Verfügungsgeschäft (i.e. undertakings vs. conveyance) are actually the same thing, but expressed in other words.” https://en.wikipedia.org/wiki/Abstraction_principle_(law) Das hat zur Folge, daß die Gutschrift auf einem Konto, die ja nur ein Versprechen darstellt, (irgendwann) mal zu zahlen, bereits als dasjenige angesehen wird, was erst noch zu leisten wäre. Daß man dann, wenn man einen Zahlungsanspruch mit einer Zahlung identifiziert (weswegen übrigens auch der Begriff “Kreditgeld” ein Oxymoron darstellt) unverzüglich in sinnlose Diskussionen abgleitet, sollte dann nicht mehr überraschen.

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