EuGH weist die Vorabentscheidung ohne jegliche Auflagen als konform mit dem Europarecht zurück

Man schreibt mir:

Lieber Herr Stelter,

jetzt wird es spannend, EuGH weist die Vorabentscheidung ohne jegliche Auflagen, als konform mit dem Europarecht, zurück:

Gerichtshof der Europäischen Union: Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem Unionsrecht vereinbar, 16. Juni 2015

Damit stellt sich Luxemburg gegen die Auffassung der Richter des höchsten deutschen Gerichtes.

Wir haben jetzt also ganz klar das beschriebene Dilemma, dass das BVerfG nun lösen muss, dabei hatte Karlsruhe schon in der genannten Entscheidung angekündigt, was nun passieren wird:

“Die Bejahung eines Ultra-vires-Aktes in diesem Sinne löste Unterlassungs- und Handlungspflichten deutscher Staatsorgane aus. Diese sind vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit einklagbar, als sie sich auf Verfassungsorgane beziehen.”

Konkret: Wenn die Bundesbank ein Verfassungsorgan ist, kann nun jeder die Bundesbank vor dem BVerfG auf Unterlassung verklagen. Mit sehr hoher Aussicht auf Erfolg, weil das ist ja schon entschieden. 
Bin mal gespannt, ob Herr Gauweiler oder Herr Schachtschneider schon diese Klage vorbereitet in der Schublade liegen haben.